Datenverarbeitung aus Vereinszwecken

 

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Buchstabe b)

erklärt die Datenverarbeitung dann für zulässig, wenn sie für die Begründung und die Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Ein solches geht das Mitglied mit seinem Beitritt in den Verein ein.

Hierunter fallen alle Verarbeitungen der Mitgliederdaten, die für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder und die Verfolgung der Vereinsziele vonnöten sind.

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